Rechtsprechung
RG, 02.02.1931 - II 57/31 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Äußerung, die in einem zum öffentlichen Verkehr bestimmten Raum gemacht wird, als öffentlich begangen anzusehen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 65, 112
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Celle, 10.05.1994 - 1 Ss 71/94 Zwar hat das Reichsgericht erklärt, im Falle der Anwesenheit unbeteiligter Personen in einem privaten Kreis genüge nicht die Wahrnehmbarkeit, die nach der wirklichen Lage zur Zeit der Äußerung auf mehrere "unter sich durch persönliche Beziehungen verbundene und darüber hinaus etwa noch auf eine oder wenige außerhalb dieses Kreises stehende Personen" beschränkt sei (RGSt 65, 112, 113 zu §,5 des Gesetzes zum Schutz der Republik vom 25.03.1930 unter Hinweis auf weitere unveröffentlichte Entscheidungen).
- BGH, 12.11.1953 - 3 StR 311/53
Rechtsmittel
Der Täter muss sich bewusst sein, seine Handlungsweise könne von einem durch persönliche Beziehungen nicht zusammengeschlossenen gegenwärtigen Personenkreis wahrgenommen werden (RGSt 63, 431; 65, 112). - BGH, 16.10.1952 - 3 StR 218/52
Rechtsmittel
Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn sich die Handlung tatsächlich oder nach dem Willen des Täter auf die Wahrnehmung durch eine Einzelperson oder einen engeren, in sich abgeschlossenen Personenkreis beschränkt (RGSt 63, 431; 65, 112).